Lieferbedingungen

1.
Definitionen
1.1. Im Rahmen dieser allgemeinen Lieferbedingungen gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
Verkäufer: die private Gesellschaft mit beschränkter Haftung Solines BV Tubes & Steel in Moerdijk;
Käufer: die Partei, die mit dem Verkäufer einen Kaufvertrag, eine Abtretung, einen Werkvertrag oder einen anderen Vertrag abschließt oder beabsichtigt.

2.
Geltungsbereich
2.1. Diese allgemeinen Lieferbedingungen gelten für alle Angebote, Bestellungen und Vereinbarungen mit dem Verkäufer.
Abweichungen von diesen allgemeinen Lieferbedingungen können nur schriftlich vereinbart werden.
2.2. Eine Abweichung von diesen schriftlich vereinbarten allgemeinen Lieferbedingungen bedeutet nicht, dass der Käufer ausschließlich auf andere Bedingungen verweist.
2.3. Die Annahme einer Bestellung des Käufers durch den Verkäufer bedeutet keine Zustimmung zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers.

3.
Preise und Angebote.
3.1. Alle Preise und Angebote sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde.
Der Verkäufer kann Angebote jederzeit widerrufen, sofern sie vom Käufer nicht schriftlich angenommen wurden.
3.2. Alle Angebote gelten für den im Angebot angegebenen Zeitraum. Wenn keine Frist angegeben ist, gilt das Angebot für zwanzig Werktage. Ein Angebot kann vom Verkäufer durch eine schriftliche Mitteilung an den Käufer verlängert werden. Die Verlängerung der Ausschreibungsfrist beträgt 20 Arbeitstage, sofern nichts anderes vereinbart ist.
3.3. Ergänzungen und Änderungen sowie weitere Vereinbarungen über die vereinbarte Abtretung gelten nur, wenn sie schriftlich vereinbart wurden.
3.4. Die Preise des Verkäufers verstehen sich exklusive Umsatzsteuer und anderer Abgaben oder Steuern, die vom Staat geschuldet werden, und werden auf der Grundlage des Werks bzw. des Lagers des Verkäufers festgelegt.
3.5. Der Verkäufer ist berechtigt, die vereinbarten Preise nach Vertragsschluss zu ändern, wenn Einflussfaktoren auf die Preispreise Anlass geben.
3.6. Von der niederländischen Regierung erhobene oder erhobene Steuern, Einfuhrzölle, Abgaben oder andere Abgaben auf Baustoffe/Transport, die nach Angebot oder Vertragsschluss eingeführt, vermindert oder erhöht wurden, werden weitergegeben.

4.
Zustandekommen des Vertrages
4.1. Bestellungen und Aufträge werden vom Verkäufer nur angenommen und sind für ihn verbindlich, wenn er sie schriftlich bestätigt hat.
4.2. Das Risiko von Ungenauigkeiten und/oder Fehlern in nicht schriftlich bestätigten Bestellungen und Bestellungen liegt ausschließlich beim Käufer.
4.3. Wenn der Käufer eine Menge an Material ohne Angabe von Spezifikationen beim Verkäufer bestellt, muss der Käufer, nachdem der Verkäufer die Bestellung bestätigt hat, diese Materialien innerhalb von vierzehn Tagen oder innerhalb einer anderen vom Verkäufer gesetzten Frist angeben. Wenn der Käufer dies nicht tut, hat der Verkäufer das Recht, die Bestellung ohne weitere Ankündigung zu stornieren, unbeschadet seines Rechts auf vollständige Entschädigung gemäß dem Gesetz. Umfasst die Spezifikation mehr als die Bestätigung des Verkäufers, gibt dieser Verkäufer das Recht, das Verbleibende nicht zu liefern oder ein neues Angebot zu unterbreiten und eine neue Vereinbarung für das Verbleibende zu treffen.
4.4. Wenn die Transaktion zwischen den Parteien mit zwei oder mehreren (juristischen) Personen stattfindet, haftet jede von ihnen gesamtschuldnerisch für die vollständige Zahlung, einschließlich Zinsen und Kosten unter diesen Bedingungen, der Bestellung oder Bestellung, die von einer von ihnen erteilt wurde.

5.
Aussetzungsrecht
5.1. Auf erstes Verlangen des Verkäufers ist der Käufer, selbst wenn der Vertrag bereits teilweise erfüllt wurde, verpflichtet, die Sicherheit des Verkäufers im Zusammenhang mit der Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen des Käufers zu gewährleisten.
In Ermangelung einer ausreichenden Sicherheit hat der Verkäufer nach Vorladung und Inverzugsetzung das Recht, die Ausführung des Vertrages auszusetzen oder den Vertrag durch schriftliche Mitteilung ganz oder teilweise aufzulösen, ohne dass ein gerichtliches Eingreifen erforderlich ist.
5.2. Unbeschadet des Anspruchs des Verkäufers auf Schadensersatz, gilt bei Auflösung oder Suspendierung gemäß dem vorstehenden Absatz:
a. Der Käufer ermächtigt den Verkäufer unwiderruflich, tatsächlich alle im Besitz des Käufers befindlichen und vom Verkäufer gelieferten Waren unbedingt in Besitz zu nehmen und zu diesem Zweck Betriebsgelände, Gebäude und Baustellen zu betreten. Der Käufer ist verpflichtet, auf erstes Anfordern dem Verkäufer anzuweisen, wo sich die gelieferte Ware befindet;
b. Soweit der Vertrag nicht aufgelöst wurde, muss der Käufer den Preis der bereits gelieferten Waren sofort nach Erhalt des in Absatz 1 dieses Artikels genannten Sicherheitsantrags zahlen;
c. Soweit der Vertrag noch nicht erfüllt ist, ist der Käufer verpflichtet, die noch zu liefernden Gegenstände vor der Lieferung an den Verkäufer zu zahlen, unabhängig von den vertraglich festgelegten Zahlungsbedingungen.

6.
Lieferungen
6.1. Der Lieferort gilt unabhängig davon, ob frachtfrei, fob, cif oder unter anderen ähnlichen oder ähnlichen Bedingungen verkauft wurde, als der Ort, an dem die Materialien des Schiffes, Wagens, Autos oder anderer Transportmittel mit dem Bestimmungsort verladen werden, wie vom Verkäufer mit dem Käufer vereinbart.
6.2. Wenn in Bezug auf den Transport nichts vereinbart wurde und der Käufer den Transport nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, ist der Ort der Lieferung der Ort, an dem sich das Material zum Zeitpunkt des Verkaufs befindet.
6.3. Wenn der Transport der verkauften Waren vom oder für den Verkäufer vereinbart worden ist, wird die Ware so nahe am Bestimmungsort geliefert, wie das von ihm verwendete Transportmittel nach seiner Auffassung ohne Einwände von sich aus kommen kann.
6.4. Bei Lieferung ab Werk oder ab Lager „zweiter Wahl“, „herabgestufter“ und/oder gebrauchter Materialien gelten diese als an die Fabrik oder das Lager des Käufers geliefert und schließlich von Ihm in Bezug auf Menge, Beschaffenheit, Abmessungen und Gewicht akzeptiert, unabhängig davon, ob sie vom Käufer geprüft wurden.
6.5. Falls der Käufer das Material nicht abholt oder entgegennimmt, ist der Verkäufer berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung als aufgelöst zu betrachten oder die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers einzulagern und den vollen Kaufpreis zu fordern, unbeschadet seines Rechts auf volle Entschädigung nach dem Gesetz.
6.6. Können Materialien, die aufgrund von Umständen unabhängig vom Willen des Verkäufers zur Auslieferung bereit sind, nicht an den Bestimmungsort transportiert werden, ist der Verkäufer berechtigt, diese Gegenstände auf Kosten und Gefahr des Käufers einzulagern und den vollen Kaufpreis zu fordern.
6.7. Bei Inlandstransporten durch den Verkäufer oder im Auftrag des Verkäufers ist das Transportrisiko (ohne Belästigung) von ihm versichert, sofern nicht ausdrücklich mit dem Käufer etwas anderes vereinbart wurde. Der Verkäufer haftet niemals für Vertragsverletzungen des vom Verkäufer beauftragten Beförderers, auch nicht, wenn der Beförderer selbst haftbar gemacht wurde. Der Verkäufer ist gegenüber dem Käufer vollständig entlastet, wenn er dem Käufer irgendwelche Rechte gegenüber dem Beförderer überträgt.
6.8. Die vom Verkäufer gelieferten Verpackungen und Verpackungsmaterialien gehen zu Lasten und auf Risiko des Käufers. Verpackungen und Verpackungsmaterialien können nicht zurückgegeben werden.

7.
Lieferfristen
7.1. Die Lieferfristen, die der Verkäufer mit dem Käufer vereinbart, sind keine Ausschlussfristen, so dass kein Verzug nach Ablauf dieser Fristen erfolgt.
7.2. Der Käufer ist berechtigt, dem Verkäufer eine weitere Frist per Einschreiben zu setzen.

8.
Teillieferung
8.1. Wenn ein Teil einer Bestellung fertig ist, ist der Verkäufer berechtigt, diesen Teil zu liefern oder zu warten, bis die gesamte Bestellung fertig ist. Wenn der Verkäufer einen Teil liefert, ist er auch berechtigt, diesen Teil in Rechnung zu stellen.

9.
Grundlage Lieferung
9.1. Als Grundlage für die Zahlungsverpflichtung oder Lieferung gelten bei Lieferung ab Werk die vom Werk ermittelten Gewichte und bei Lieferung ab Lager die auf der Wiegebrücke des Verkäufers oder auf einer von diesem gewählten anderen Wiegebrücke ermittelten Gewichte.

10.
Auftragsänderungen
10.1. Bei Änderungen der Bestellung oder der auf Wunsch des Käufers nach Vertragsabschluss vorgenommenen Zeichnungen, die für den Verkäufer mehr Arbeit zur Folge haben, als aufgrund der ursprünglichen Bestellung oder der Zeichnungen erforderlich gewesen wäre, entstehen dem Käufer zusätzliche Kosten zu dem für den Verkäufer geltenden Stundensatz erhoben wird, unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 3.

11.
Zahlung
11.1. Die Zahlung hat innerhalb von dreißig Tagen nach Rechnungsdatum zu erfolgen, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
11.2. Der Käufer kann sich nur dann auf Aufrechnung oder Schadensersatz berufen, wenn seine Forderung vom Verkäufer anerkannt wird.

12.
Nichtzahlung
12.1. Bei nicht (rechtzeitiger) Zahlung ist der Verkäufer berechtigt, auf den ausstehenden Rechnungsbetrag monatlich 1% oder den gesetzlichen Zinssatz zu berechnen, wenn dieser ab Rechnungsdatum mehr als 12% pro Jahr beträgt.
Dem Verkäufer stehen dann auch vom Käufer alle entstandenen Kosten zu im
Zusammenhang mit dem Einzug der vom Käufer gegenüber dem Verkäufer geschuldeten Beträge – sowohl „gerichtlich als auch außergerichtlich“, einschließlich der Kosten, die die Liquidation durch das Gericht übersteigen.
12.2. Außergerichtliche Kosten trägt der Käufer in jedem Fall, in dem sich der Verkäufer für den Einzug der Hilfeleistung eines Dritten versichert hat, und zwar ab dem Datum, an dem der Verkäufer diesen Dritten zur Einziehung bestellt hat. Es wird angenommen, dass diese außergerichtlichen Kosten auf 15% des ausstehenden Kapitalbetrags, mindestens jedoch 75,00 €, festgesetzt sind.
Zu den außergerichtlichen Kosten zählen auch die Kosten eines möglichen Insolvenzantrags, die auch anfallen, wenn die Forderung des Verkäufers vor oder während des Konkursantrags bezahlt wird.
12.3. Vom Käufer geleistete Zahlungen, nachdem Zinsen, Kosten und Kosten aufgrund dieses Artikels von ihm verlangt worden sind, werden in erster Linie von den (außergerichtlichen und gerichtlichen) Kosten, dann von den Zinsen und schließlich von der Hauptsumme abgezogen.
Kommt der Käufer mit einer Zahlung in Verzug, so werden alle Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer, gleich aus welchem Grund, sofort fällig.

13.
Inspektion
13.1. Der Käufer ist berechtigt, Materialien inspizieren zu lassen. Die Prüfung erfolgt in Abhängigkeit davon, ob die Lieferung ab Werk oder ab Lager geliefert wird, entweder im Ursprungswerk oder in den eigenen Lagerbeständen des Verkäufers in üblicher Weise von einer oder mehreren Personen, die von den Parteien einvernehmlich bestellt werden.
13.2. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, gehen alle mit der Inspektion verbundenen Kosten zu Lasten des Käufers.
13.3. Wenn der Käufer, nachdem er informiert wurde, dass und in welcher Art und Weise die Prüfung erfolgen kann, die Prüfung nicht innerhalb der vom Verkäufer gesetzten Frist durchführt, gelten die Materialien als zugelassen.

14.
Garantie
14.1 Der Verkäufer garantiert die Zuverlässigkeit der von ihm verkauften und gelieferten Materialien erster Wahl, vorausgesetzt, dass die Materialien in jedem Fall eine solche Abweichung aufweisen können, die im Rahmen des betreffenden Handels oder gegebenenfalls im Rahmen des Handels üblich ist. Grenzwerte der DIN- und EURO-Normen sind zulässig.
14.2 Alle Angaben zu Gewichten, Größen, Eigenschaften usw. sind ungefähr.
14.3 Es wird davon ausgegangen, dass der Verkäufer seine Gewährleistungspflicht erfüllt hat, wenn er das fehlerhafte Material ersetzt hat, ohne dafür den Käufer in Rechnung stellen zu müssen.

15.
Reklamationen
15.1. Der Käufer hat die gelieferte Ware unverzüglich nach Lieferung auf Abweichungen vom Vereinbarten zu prüfen.
15.2. Reklamationen müssen schriftlich per Einschreiben und ordnungsgemäß an den Verkäufer, jedoch spätestens 14 Tage nach Lieferung oder nach Entdeckung des Mangels, gerichtet werden.
Nach Ablauf dieser Frist wird die gelieferte Ware vom Käufer unwiderruflich angenommen und ist sein Reklamationsrecht abgelaufen.
15.3. Verarbeitete Ware gilt als akzeptiert.
15.4. Für Zweitwahlen, deklassierte und Gebrauchtmaterialien wird jede Reklamation nach Lieferung der Artikel, unabhängig davon, ob diese vom Käufer gekauft oder genehmigt wurden oder nicht, ausdrücklich ausgeschlossen.
15.5. Wenn die Beschwerde des Käufers begründet ist, muss der Käufer das fehlerhafte Material nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Verkäufers auf Kosten des Verkäufers in der vom Verkäufer angegebenen Weise zurücksenden.
15.6. Der Käufer kann niemals das Recht zur Zahlungseinstellung und/oder zum Annullieren einer Vereinbarung mit dem Käufer ganz oder teilweise erlangen.
15.7. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, Mängelrügen anzunehmen, wenn und solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen und/oder sonstigen Verpflichtungen nicht streng nachgekommen ist.

16.
Eigentumsvorbehalt
16.1. Das Eigentum an der gelieferten Ware geht zunächst auf den Käufer über, sobald er alles bezahlt hat, was er dem Verkäufer aus irgendeinem Grund oder jederzeit schuldet.
16.2. Wenn der Käufer der Waren eine oder mehrere Gegenstände herstellt, die Gegenstände mit einer oder mehreren Gegenständen vermischt oder zum Teil einer oder mehrerer anderer Gegenstände macht, erwirbt der Verkäufer zum Zeitpunkt dieses Vorgangs das Eigentum an diesen Gegenständen.
16.3. Der Käufer ist berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware, solange er keinen Zahlungsrückstand gegenüber dem Verkäufer hat, und zwar im Rahmen seines normalen Geschäftsbetriebes an Dritte zu verkaufen und zu liefern.
Auf erste Aufforderung des Verkäufers überträgt der Käufer die aus diesem Verkauf resultierende Forderung an den Verkäufer, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nicht vollständig nachgekommen ist.

17.
Verpfändung
17.1. Alle vom Verkäufer gelieferten Waren werden vom Verkäufer in (Besitzlosem) Pfand an den Verkäufer übergeben, dies ist eine Sicherheit für die Bezahlung aller Forderungen des Verkäufers an den Käufer, die nicht die gelieferte Ware betreffen.
17.2. Der Käufer erklärt ausdrücklich, dass er zur Verpfändung der in Absatz 1 genannten Gegenstände berechtigt ist und keine beschränkten Rechte an der Ware bestehen.

18.
Stagnation
18.1. Bei einer Stagnation der Arbeit, die nicht auf die Handlungen des Verkäufers oder auf eine Ursache zurückzuführen ist, die auf seine Kosten und Gefahr zurückzuführen ist, werden die daraus resultierenden Kosten, sofern in der Zahlung mehr Stundenlöhne als für die Erfüllung der vereinbarten Leistungen bestehen Arbeiten ohne diese Stagnation wären unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 3 dieser Bedingungen zu dem für den Verkäufer geltenden Stundensatz dem Käufer in Rechnung gestellt.

19.
Höhere Gewalt
19.1. Wenn der Verkäufer aufgrund höherer Gewalt an der Vertragserfüllung gehindert ist, hat er das Recht, die Vertragserfüllung auszusetzen oder die Vereinbarung ganz oder teilweise ohne gerichtliche Intervention zu lösen, ohne zu Schadenersatz oder Garantie verpflichtet zu sein.
19.2. Als höhere Gewalt gilt jeder vom Willen der Parteien unabhängige Umstand, aufgrund dessen die Ausführung des Vertrages nicht mehr möglich ist oder nicht mehr forderbar ist.
19.3. Unter den im vorstehenden Absatz genannten Umständen sind auf jeden Fall die folgenden Faktoren enthalten: Streik, Ausschluss, Feuer, Maschinenstillstand und andere Betriebsstörungen oder -Unterbrechungen, entweder im eigenen Unternehmen des Verkäufers oder bei Lieferanten des Verkäufers, Transportausfälle, Krieg, Blockade, Aufruhr, Epidemien, Überschwemmungen, Stürme, Abwertung und plötzliche Erhöhung der Einfuhrzölle und Verbrauchsteuern und/oder Steuern, an denen das Land des Verkäufers oder ein anderes Land beteiligt ist, aus dem der Verkäufer das für die Lieferung erforderliche Material beschaffen wollte; sowie verzögerte oder verspätete Lieferung von Lieferanten.
19.4. Bei höherer Gewalt schuldet der Verkäufer keine Geldstrafe oder Entschädigung wegen Überschreitung der Lieferzeiten, auch wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.
19.5. Wenn einer der in Absatz 2 und 3 dieses Artikels genannten Umstände eintrifft, der jedoch weniger als sechs Monate dauert, hat der Verkäufer das Recht, die Lieferfrist um die Dauer dieses Umstands zu verlängern.

20.
Haftung
20.1. Der Verkäufer haftet nur für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von ihm oder seinen Untergebenen beruhen.
20.2. Die Haftung des Verkäufers für Folgeschäden wird ausdrücklich ausgeschlossen.
20.3. Die Haftung des Verkäufers ist auch auf den Rechnungsbetrag begrenzt, der sich auf den betreffenden Teil der Bestellung oder Lieferung bezieht.

21.
Informationspflicht
21.1. Der Käufer muss den Verkäufer unverzüglich informieren, sobald sich wichtige Tatsachen hinsichtlich seiner Kreditwürdigkeit ergeben, wie z. B. Pfändung, Aussetzung der Zahlung, Insolvenz, Kontrollübergabe und Liquidation des Geschäfts des Käufers.

22.
Schutzklausel
22.1. Der Käufer ist verpflichtet, den Verkäufer von allen Kosten, Schäden und Zinsen freizustellen und zu entschädigen, bei denen er als direkte oder indirekte Folge eines Anspruchs Dritter gegen ihn auf einen Schaden entfällt, für den seine Haftung gegenüber dem Käufer in diesen Bedingungen ausgeschlossen wurde oder nach diesen Bedingungen abgelaufen ist.

23.
Geltendes Recht
23.1. Für alle Transaktionen des Verkäufers und für die sich daraus ergebenden Streitigkeiten gilt niederländisches Recht unter Ausschluss des Wiener Kaufrechts.

24.
Streitigkeiten
24.1. Alle Streitigkeiten, die zwischen dem Verkäufer und dem Käufer in Bezug auf eine Vereinbarung entstehen, werden in erster Linie vom zuständigen Gericht des Bezirks, in dem der Verkäufer oder sein Anwalt niedergelassen ist, beurteilt, unbeschadet der Befugnis des Käufers innerhalb eines Monats nach Eintritt der Streitigkeit das zuständige Gericht nach dem Gesetz zu wählen und unbeschadet der Befugnis des Verkäufers zur Anwendung der üblichen Zuständigkeitsregeln.

25.
Hinterlegung
25.1. Der Wortlaut dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen wurde beim Gerichtsschreiber des Bezirksgerichts in Dordrecht und in den Büros der Handels- und Fabrikkammer Rivierenland in Tiel eingereicht.

Solines B.V. Buizen & Staal